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1. |
Angebot |
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1.01 |
Unser
Angebot erfolgt freibleibend. Verträge kommen gemäß unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden,
Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn
wir sie schriftlich anerkannt haben. Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur dann, wenn ihre Geltung von uns ausdrücklich anerkannt worden
ist. Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen liegen auch Zusatz- oder
Ergänzungslieferungen zugrunde. |
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1.02 |
Wir halten
uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das
Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. |
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2. |
Preise |
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2.01 |
Die Preise
gelten netto ab Lager bzw. Lieferwerk.
Verpackung, Fracht und Versicherungskosten gehen zu Lasten des
Bestellers. |
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2.02 |
Die Preise
verstehen sich, sofern nichts abweichendes vereinbart ist,
ausschließlich Umsatzsteuer, die zusätzlich zu entrichten ist. |
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2.03 |
Sind
Baustellenbesuche und Reisen in dem vereinbarten Preis nicht
ausdrücklich inbegriffen, so werden sie gesondert in Rechnung gestellt. |
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2.04 |
Soweit nichts
abweichendes vereinbart ist, sind Montagekosten nicht im Angebotspreis
enthalten. |
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2.05 |
Sollten sich
die Materialpreise oder die Löhne zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung erhöhen und die Lieferung später als 3 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis
anzupassen. |
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3. |
Zahlung |
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3.01 |
Ein Drittel
des Lieferpreises ist bei Auftragserteilung fällig. Abschlagszahlungen
werden entsprechend dem Wert der gelieferten Ware bzw. der
bereitgestellten Teile, Geräte, Einrichtungen etc. erhoben. Der
Restbetrag ist 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung zahlbar. Kommt
der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, unter
Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von
3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens
jedoch in Höhe von 7,5%, zu berechnen. Bei Neukunden behalten wir uns
grundsätzlich das Recht auf Vorkasse vor. |
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3.02 |
Ist der
Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger
als 10 Tage im Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt
oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse
eingetreten, so werden wir unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden
Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder
sonstige Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden;
für nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen können wir
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. |
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3.03 |
Die
Zurückhaltung von Zahlungen aus Gründen, die aus einem anderen
Vertragsverhältnis hergeleitet werden, ist unzulässig. Die Aufrechnung
mit Gegenansprüchen, die bestritten oder nicht rechtskräftig sind, ist
ausgeschlossen. |
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3.04 |
Zahlungen
sind ausschließlich direkt an uns zu leisten. |
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4. |
Lieferfristen |
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4.01 |
Kommen wir
mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Besteller uns
eine Nachfrist von wenigstens drei Wochen setzen und wenn wir auch
innerhalb der Nachfrist nicht liefern oder leisten, vom Vertrage
zurücktreten. Für Schäden infolge Verzugs oder Nichterfüllung haften wir
nur bis zur Höhe von 1/4 des Lieferpreises, es sei denn, die Verzögerung
wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für die
Überschreitung eines Liefertermins infolge verspäteten Eintreffens des
LKW haften wir nicht. |
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4.02 |
Unvorhergesehene Hindernisse aller Art, Ereignisse höherer Gewalt
(insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Blockade, Unruhen, Aufruhr,
behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Arbeitskämpfe,
Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohstoffe oder Zulieferungsteile,
Betriebsstörungen etc.) oder sonstige unverschuldete Umstände, die einer
rechtzeitigen und sachgemäßen Lieferung oder Leistung entgegenstehen,
verlängern die Lieferzeiten um die Dauer dieser Verhinderungszustände.
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5. |
Gesuchsunterlagen |
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5.01 |
Der Besteller
hat uns zur Fertigung der Entwässerungspläne umgehend die erbetenen
Unterlagen und Angaben zu übermitteln sowie die erforderlichen
Vorarbeiten ausführen zu lassen und uns deren Ergebnisse mitzuteilen. Er
versichert die Richtigkeit seiner Unterlagen, Ergebnisse und Angaben. |
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6. |
Anlieferung, Versetzen, Benutzung der Anlagen |
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6.01 |
Betonfertigteile werden frei Baustelle geliefert, wenn nach Ansicht des
Lkw-Fahrers eine Zufahrt besteht, die für einen Transport mit schwerem
Lastzug ausreicht. Besteht nach Ansicht des Lkw-Fahrers keine solche
Zufahrt, wird an nächstgelegener Stelle abgeladen, zu der nach
Auffassung des Lkw-Fahrers eine genügende Zufahrt besteht. Für
termingerechtes Eintreffen des LKW können wir keine Garantie übernehmen. |
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6.02 |
Ist bei
Anlieferung der Betonfertigteile die Baugrube nach unseren Angaben
vorbereitet und kann mit dem anliefernden Lastzug nach Ansicht des
Fahrers nahe genug an die Grube herangefahren werden , so erklärt sich
der Fahrer namens unseres Lieferanten auf
Wunsch ggf. bereit, den Kranwagen zur Hilfe beim Versetzen einzusetzen.
Unser Lieferwerk berechnet den Einsatz des Kranwagens beim Versetzen
entweder nach Pauschalsätzen oder nach Stunden. Ein Maurer und 1 bis 3
Hilfskräfte sind bauseits zu stellen. Die Aufsicht obliegt dem
Besteller. |
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6.03 |
Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass Anlagen nur nach Vorliegen der
behördlichen Genehmigung versetzt werden darf. |
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6.04 |
Soweit nicht
anders vereinbart, obliegt dem Besteller das Versetzen der
Betonfertigteile unter Beachtung unsere Anweisung über das Abladen,
Versetzen und Dichten von Kläranlagen in Betonausführung. Insbesondere
sind die aus Betonfertigteilen erstellten Gruben vor ihrem Eindecken
durch die Wasserprobe auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. |
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6.05 |
Das Versetzen
und Abdichten der aus Betonfertigteilen bestehenden Klärgruben durch uns
erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und setzt eine ausreichende
Zufahrt für den Kraftwagen bis an den Grubenrand voraus. Die
Erdarbeiten, die Entlüftung, das Einbringen einer Fundamentplatte, die
Entfernung eingedrungenen oder eindringenden Wassers aus der Grube
(Wasserhaltung), die Wasserprobe und das evtl. erforderliche Auftragen
eines Schutzanstriches obliegen auch in diesem Falle dem Besteller. |
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6.06 |
Bei
Errichtung von Ortbetonbehältern durch uns gehören nicht zu unserem
Leistungsumfang die Erdarbeiten, die Wasserhaltung und die Wasserprobe. |
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7. |
Versetzen und Montage |
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7.01 |
Für
Montagearbeiten gelten unsere Montagebedingungen. |
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7.02 |
Haben wir das
Versetzen oder die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen, so
gilt dieser nur bei befriedigenden Witterungsbedingungen und
Bodenverhältnissen. Lassen die äußeren Umstände das Versetzen oder die Montage nicht
oder nur mit Unterbrechung oder Verzögerung zu, sind wir berechtigt, den
Mehraufwand an Fahrtkosten, Arbeitsstunden etc. zusätzlich zu dem
Pauschalpreis in Rechnung zu stellen. Die Entscheidung, ob die Versetz-
oder Montagearbeiten begonnen oder fortgesetzt werden können, trifft der
Anführer der Versetz- oder Montagekolonne. Können die Versetz- oder
Montagearbeiten unter Schutzvorkehrungen aufgenommen oder fortgeführt
werden, so sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, diese zu treffen
und die Auslagen für Abdeckungen, Beheizung o.ä. neben dem Pauschalpreis
zu berechnen. |
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8. |
Eigentumsvorbehalt |
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8.01 |
Die
gelieferten Waren bleiben bis zur -bezahlung unserer gesamten
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn
der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. |
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8.02 |
Der Besteller
ist berechtigt, über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
verfügen; sie dürfen jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung
übereignet werden. Der Besteller tritt alle Ansprüche aus dem Verkauf
von Waren, die in unserem Eigentum stehen, einschl. aller Nebenrechte an
uns ab. Zum Einzug der Forderungen ist der Besteller berechtigt, solange
er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen
hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu
machen, Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung
mitzuteilen. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungsrechte nach
unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt. |
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9. |
Kündigung und Verzug des Bestellers, Unmöglichkeit |
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9.01 |
Der Besteller
kann das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Im Falle der Kündigung
sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich dessen zu fordern,
was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen. |
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9.02 |
Der Anspruch
nach lit. 9.01 Satz 2 steht uns auch dann zu, wenn der Besteller mit der
Abnahme unserer Lieferungen oder Leistungen oder mit der Übermittlung
der gemäß Ziff. 6 angeforderten Unterlagen und Angaben oder sonst mit
seiner erforderlichen Mitwirkung länger als 4 Wochen in Verzug kommt. Um
den Besteller in Annahmeverzug zu setzen, genügt ein wörtliches Angebot.
Erklärt der Besteller auf ein solches Angebot nicht innerhalb von 4
Wochen, dass er die Leistung alsbald annehme, so gilt Annahmeverzug als
eingetreten. |
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9.03 |
Wird die
Genehmigung für eine bestellte Anlage versagt, sind wir in jedem Falle
berechtigt, die Planungsleistungen mangels Vereinbarung einer Pauschale
nach der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der im
Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung gemäß Ziff. 11.01
abzurechnen. |
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10. |
Gewährleistung, sonstige Haftung |
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10.01 |
Ist die
Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Besteller lediglich
Nachbesserung, die nach unserer Wahl auch durch Ersatzlieferung erbracht
werden kann, verlangen. Der Besteller hat uns wenigstens drei
Nachbesserungsversuche zu gestatten. Zur Nachbesserung ist uns jeweils
eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller unter Ausschluss weiterer
Ansprüche berechtigt, die Herabsetzung des Preises oder, sofern nicht
eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist, die Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen. |
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10.02 |
Die
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt für
Maschinentechnische und sonstige Klärtechnische Ausrüstungen 6 Monate,
beginnend ab Lieferung und Montage. Für sonstige Leistungen gelten die
jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. |
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10.03 |
Wir sind
berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, solange der Besteller an
dem geschuldeten Preis einen höheren Teil einbehält, als er den
mutmaßlichen Kosten der Nachbesserung entspricht. |
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10.04 |
Die Haftung
für Folgeschäden und für Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder
einem sonstigen Rechtsgrund ist, auch soweit die Schäden nicht aus
Mängeln im Sinne des Absatzes 10.01 herrühren, ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht. |
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11. |
Planungsauftrag |
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11.01 |
Wird uns nur
die Ausarbeitung der Pläne für die Anlage übertragen, so ist die
Vergütung anhand der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in der
zur Zeit der Auftragserteilung geltenden Fassung zu ermitteln. Im
einzelnen gelten Gebührensätze der Klasse 3; soweit eine Rahmengebühr
vorgesehen ist, wird die obere Gebühr berechnet. |
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11.02 |
Wird die
geplante Anlage ausgeliefert, so werden etwaige vom Besteller gezahlte
Planungskosten auf den Listenpreis angerechnet. |
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11.03 |
Im übrigen
gelten mit Ausnahme von Ziff. 1,7,8 u. 9 die für die Bestellung einer
Anlage maßgebenden Bedingungen bei der Erteilung des Planauftrags
entsprechend. |
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12. |
Unübertragbarkeit der Rechte |
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12.01 |
Der Besteller
darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder Teilweise auf Dritte nur
mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. |
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13. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht |
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13.01 |
Erfüllungsort
für sämtliche Zahlungen (auch durch Wechsel oder Schecks) ist Esslingen.
Erfüllungsort unserer Lieferung ist der Ort, von dem aus geliefert wird.
Mit Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über. |
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13.02 |
Es gilt
ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze
ist ausgeschlossen. |
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13.03 |
Liegen die
Vorraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor,
ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der Ansprüche aus Wechseln und Schecks Stuttgart. Wir
können jedoch auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen
Gericht klagen. |
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13.04 |
Sollten ein
oder mehrere Punkte dieser allg. Geschäftsbedingungen an Geltung
verlieren, bleiben sämtliche übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. |